Fahrzeuge aus erster Hand oder allgemein Gebrauchtwagen, sind im Allgemeinen wenig beliebt als Geschäftswagen. Allerdings kann es dennoch sinnvoll sein, den gebrauchten dem Neuwagen vorzuziehen: nämlich in Hinblick auf die Abschreibung der Gebrauchtfahrzeuge.
Niemand kann verleugnen, dass nicht jedes alte Auto Stil hat. Denn wer hat schon das Bedürfnis mit einem alten klapprigen Fahrzeug geschäftlich unterwegs sein? Im Hinblick auf die Abschreibungsmöglichkeiten der gebrauchten Fahrzeuge kann gesagt werden, dass es möglich ist, dem Fiskus durchaus ein Schnäppchen zu schlagen, wenn beim Kauf wohl überlegt wird.
Ein Kauf oder als Einlage: der Gebrauchtwagen
Unternehmer, die an ihrem privaten Fahrzeug hängen, den Oldtimer auch geschäftlich nutzen möchten oder einfach nicht genügend Geld haben, um ein Neufahrzeug zu kaufen, die haben folgende Möglichkeiten:
- Sie legen das favorisiertes Fahrzeug aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein, oder
- sie legen sich ein Gebrauchtfahrzeug zu.
Allerdings ist beim Kauf von gebrauchten PKW Vorsicht geboten. Wird das Fahrzeug nicht beim Händler gekauft, sondern von privat, dann besteht ein Problem. In diesem Fall erhält der Käufer keine Rechnung, mit dem entsprechenden Umsatzsteuernachweis. Die Folge davon ist, dass hier kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Eine Alternative ist es auch gebrauchte Pkws zum Zeitwert bzw. Verkehrswert in das Betriebsvermögen einzulegen. Um den Verkehrswert zu berechnen, werden die Anhaltspunkte aus der Listen von der Dekra oder Eurotax- und Schwacke herangezogen. Jedoch ist es empfehlenswert, das Fahrzeug professionell durch einen Gutachter schätzen zu lassen. In Hinblick auf die Berechnung des Anteils der privaten Nutzung, wird der Listenpreis grundsätzlich zugrunde gelegt, ebenso wie beim Neufahrzeug.
Die Abschreibung eines Gebrauchtfahrzeuges
Bei der Abschreibung gebrauchter PKWs gibt es einen wesentlichen Unterschied zu der, der Neuwagen: Hier findet die amtliche Abschreibungstabelle keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen in diesem Fall dann die Abschreibungsdauer und somit die betriebliche Nutzungsdauer geschätzt werden, wobei diese mindestens zwei Jahre betragen muss. Dabei wird im wesentlichen nicht nur auf das Alter des Fahrzeuges geachtet, sondern auch auf die gefahrenen Kilometer die zum Kauf- oder Einlagezeitpunkt vorlagen.
Hinweis! Mit dem Beschluss der BFH aus 2001, wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren für angemessen gehalten und das bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometer. Somit stellt eine Gesamtfahrleistung von 120.000 Kilometern – nach acht Jahren – den Grenzwert dar, bei dem die BFH in der Regel von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgeht. Somit kann die Gesamtnutzungsdauer von einem gebrauchten PKW kann je nach Alter und gefahrenen Kilometer mehr als 6 Jahre betragen (Abschreibungsdauer für Neufahrzeuge).
Zwar bezieht sich die Entscheidung des BFH auf Neufahrzeuge, aber sollte als Orientierung für die Errechnung der Restnutzungsdauer und Abschreibung in Prozent bei gebrauchten Pkw herangezogen werden.
Betrieblich genutzte KFZ und deren Abschreibungswerte
Ein Beispiel: Die jährliche Fahrleistung beträgt 20.000 Kilometer und der Gebrauchtwagen weist einen Tachostand von 60.000 Kilometer auf. In dem Fall ergeben sich dann die nachfolgenden Abschreibungswerte:
- 000 km./. 60.000 km = 60.000 km
- 000 km : 20.000 km = 3 Jahre
Eine Übersicht
Alter bei Erwerb | Restnutzungsdauer in Jahren | Abschreibung in % |
1 Jahr | 5 | 20 |
2 Jahre | 4 | 25 |
3 Jahre | 3 | 33 |
4 Jahre | 2 | 50 |
5 Jahre | 2 | 50 |
6 Jahre | 2 | 50 |
7 Jahre | 2 | 50 |
8 Jahre | 2 | 50 |
Geringe Nutzungsdauer – größere Abschreibungsdauer
Ein Hinweis: Selbst wenn ein Fahrzeug nach acht Jahren der Nutzung mit einem Kilometerstand von 120.000 Kilometer verkauft wird, dann ist es notwendig, die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung von Alter und des voraussichtlichen Einsatzes des KFZ schätzen zu lassen.
Je geringer die Restnutzungsdauer ist, desto größere Abschreibungsbeträge ergeben sich. Daher kann der Erwerb von einem gebrauchten Geschäftswagen trotz des geringen Anschaffungswertes aufgrund der höheren Abschreibungswerte durchaus attraktiver sein, als der Kauf von einem neuen PKW.
Allerdings sollte man bei der Berechnung der Restnutzungsdauer vorsichtig sein, denn wenn diese zu kurz angesetzt wird, dann können vom Finanzamt Korrekturmaßnahmen in der Bilanz bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verlangt werden.
Der Oldtimer als Geschäftswagen
Selbst ein Oldtimer kann als Geschäftsfahrzeug genutzt werden, sofern die betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Doch im Zweifel wird der Kaufpreis (Zeitwert) sehr hoch sein und in vielen Fällen muss zudem auf einen Vorsteuerabzug verzichtet werden. Doch bei der 1%-Regelung ergibt sich hier ein wesentlicher Vorteil: Denn die Besteuerung orientiert sich stur am originären Listenpreis. Folglich fallen die zu versteuernden Beträge der Fahrzeugpreise von vor über 30 Jahren extrem niedrig aus. Was die steuerliche Abschreibung angeht, so wird diese auf dem Wege der Schätzung ermittelt, doch richtet sich wiederum nach den aktuellen Beschaffungskosten.
Geht es um die Abschreibung von Oldtimern, dann sollten diese besser geleast und nicht gekauft werden. Denn der spätere Verkauf des Fahrzeuges kann teuer ausfallen, da der Gewinn voll versteuert werden muss – da diese Fahrzeuge im Laufe der Zeit in der Regel im Wert steigen.
Wer dennoch einen Oldtimer als Geschäftsfahrzeug fahren möchte, der sollte sich in dem Fall die Möglichkeit des Leasings durch den Kopf gehen lassen. Denn bei der späteren Restablöse des Fahrzeuges zahlet der vorher vereinbarte Restwert.